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   VG Berlin, 27.08.2015 - 62 K 1.15 PVL   

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https://dejure.org/2015,25056
VG Berlin, 27.08.2015 - 62 K 1.15 PVL (https://dejure.org/2015,25056)
VG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2015 - 62 K 1.15 PVL (https://dejure.org/2015,25056)
VG Berlin, Entscheidung vom 27. August 2015 - 62 K 1.15 PVL (https://dejure.org/2015,25056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 72 Abs 1 Nr 2 PersVG, § 79 Abs 1 PersVG, § 79 Abs 2 S 4 PersVG, § 87 Nr 1 PersVG, § 90 Nr 6 PersVG
    Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung von studentischen Hilfskräften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2013 - 60 PV 15.12

    Mitbestimmung; außerordentliche Kündigung; Unfall; Alkoholeinfluss;

    Auszug aus VG Berlin, 27.08.2015 - 62 K 1.15
    Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, Abdruck Seite 9 f.).

    Die Grundsätze zur Beurteilung einer Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich gelten ungeachtet des Fehlens einer Festlegung der zugelassenen Verweigerungsgründe im Berliner Personalvertretungsgesetz aber auch in Fällen, in denen die Verweigerung aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, Abdruck Seite 10).

  • BVerwG, 07.02.2012 - 6 P 26.10

    Personalvertretungsrecht; Mitwirkungsbedürftigkeit einer Verwaltungsvorschrift;

    Auszug aus VG Berlin, 27.08.2015 - 62 K 1.15
    Denn eine generelle Feststellung, ob ein Mitwirkungsrecht ein Mitbestimmungsrecht verdrängt (mithin erst recht einschränkt), ist nicht möglich (vgl. Weber, Das Recht der Personalvertretung in Berlin, Seite 169, Rn. 307; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 - BVerwG 6 P 26.10 -, Juris Rn. 24).
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